Analyse einiger Änderungen und Maßnahmen zur Deregulierung der Wirtschaft im DNU 70/2023

Am 21. Dezember 2023 unterzeichnete der neu gewählte argentinische Präsident Javier Milei das Notstandsdekret Nr. 70/30 (das „Dekret“ oder „DNU“) über die „Grundlagen für den Wiederaufbau der argentinischen Wirtschaft“ (Bases para la Reconstrucción de la Economía Argentina). Dabei handelt es sich um ein äußerst umfassendes Dekret, das mehrere Gesetze aufhebt und zahlreiche Verordnungen ändert, um die Wirtschaft zu deregulieren. Es sieht u.a. weitreichende Änderungen des öffentlichen Rechts, des Arbeitsrechts und zahlreicher Vorschriften für Handel, Dienstleistungen und Industrie vor. Diese Änderungen unterliegen noch der Abstimmung im argentinischen Parlament.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des Dekrets und die möglichen Rechtsfolgen erläutert.

  1. Gründe und Ziele des Dekrets

Argentinien befindet sich in einer tiefen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Krise. In der Präambel des Dekrets wird die derzeitige Situation als „Krise im Endstadium“ (crisis terminal) bezeichnet. Es sei zur Vermeidung einer „noch größeren und weitaus schwerwiegenderen Verschlechterung“ erforderlich, die „staatlichen Hindernisse und Beschränkungen“, die die Entwicklung der Wirtschaft behindern, unverzüglich zu beseitigen. Diese Hindernisse sind die Gesetze, die die neue Regierung mit dem Dekret aufheben will. Das Dekret soll demnach die Grundlage für den Wiederaufbau der Wirtschaft sein. Dabei verfolgt das Dekret drei Ziele (Art. 1 bis 3 DNU):

  • Erklärung des Notstands: Das Dekret erklärt den „öffentlichen Notstand“ in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Fiskalwesen, Verwaltung, Sozialversicherung, Zollwesen, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025;
  • Deregulierung der Wirtschaft: Es ist ausdrücklich eine „weitestgehende Deregulierung von Handel, Dienstleistungen und Industrie“ in ganz Argentinien vorgesehen;
  • Stärkere Einbindung Argentiniens in den Welthandel: In dem Dekret heißt es auch, dass die Exekutive internationale Standards im Waren- und Dienstleistungsverkehr übernehmen wird. Der Mercosur wird namentlich erwähnt, ebenso wie WTO- und OECD-Empfehlungen.

Können durch ein Dekret in Argentinien Gesetze aufgehoben werden?

Ja, die Befugnis des Präsidenten ein Dekret über Notwendigkeit und Dringlichkeit (DNU) zu erlassen, ist in Artikel 99, Absatz 3 der argentinischen Verfassung geregelt. Bei dem DNU handelt es sich um ein Rechtsinstrument, das es dem Staatschef ermöglicht, unter „außergewöhnlichen Umständen“ gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen. Das Verfahren ist jedoch komplex und muss vom Parlament genehmigt werden. Das Verfahren zur Kontrolle durch die Legislative ist im Gesetz 2622 geregelt und wird durch eine Stellungnahme der ständigen Zweikammer-Kommission umgesetzt, die gleichzeitig beiden Kammern des Parlaments (Senatoren und Abgeordnete) vorgelegt werden muss, die das Dekret in seiner Gesamtheit entweder billigen oder ablehnen müssen. Als abgelehnt gilt das Dekret auch dann, wenn lediglich eine Kammer das Dekret nicht annimmt.

Nach dem Gesetz 26122 bleibt ein DNU in Kraft, solange es nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Eine Ablehnung hatte die Aufhebung des Dekrets zur Folge. Nach dem Gesetz 26122 sind jedoch Rechte, welche während der Geltungsdauer des DNU erlassen oder erworben wurden, nicht von einer möglichen Aufhebung betroffen. 

Die Anwendung dieses Instruments ist jedoch in einigen Bereichen verboten, zum Beispiel in Steuer-, Wahl- und Strafsachen. Das DNU der neuen Regierung ist so umfassend, dass es sogar Gesetze mit steuerlichen Aspekten aufhebt. Dies könnte dazu führen, dass es vom Parlament oder den Gerichten für verfassungswidrig erklärt wird. Das Gesetz wurde jedoch vom Präsidenten des Landes erlassen und von allen Staatsministern gemeinsam unterzeichnet, wie es die Verfassung vorsieht.

  1. Änderungen und Maßnahmen des Dekrets 

Im Folgenden sollen die wichtigsten gesetzlichen Änderungen und erlassenen Massnahmen aufgezeigt werden. 

  1. Umwandlung staatlicher Unternehmen 

Die in dem Dekret enthaltenen Reformen in Bezug auf die Umwandlung staatlicher Unternehmen führen zu tiefgreifenden Veränderungen hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten staatlicher Unternehmen.  

Demnach sollen die Vorschriften, die die Privatisierung von Unternehmen in Argentinien verhindern, aufgehoben werden. Namentlich sind das: Gesetz Nr. 13.653 über staatliche Unternehmen, Gesetzesdekret Nr. 15.349 über gemischtwirtschaftliche Unternehmen und Gesetz Nr. 20.705 über staatliche Unternehmen. Das Dekret sieht ausdrücklich vor, dass alle staatlichen Unternehmen, an denen die Bundesregierung Anteile hält, in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, damit sie anschließend privatisiert werden können (Art. 48 ff. DNU). 

Es sieht außerdem vor, dass die neu strukturierten Unternehmen:

  • dem Gesetz Nr. 19.550 über allgemeine Unternehmen unterliegen, das auf Unternehmen angewendet wird, an denen der Bund nicht beteiligt ist, 
  • keine öffentlich-rechtlichen Begünstigungen erhalten, ihnen keine Vorteile bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gewährt werden und sie keinen Anspruch auf eine bevorzugte Behandlung oder Gewährung von Vorteilen in ihren rechtlichen Beziehungen haben, 
  • der Kontrolle der zuständigen Behörde unterliegen,
  • nur dann dem Gesetz Nr. 24.156 über die Finanzverwaltung und die Kontrollsysteme des öffentlichen Sektors sowie den Durchführungsbestimmungen unterliegen, wenn der Bund eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält.

Darüber hinaus sieht das Dekret vor, dass nach den vorstehenden Vorschriften neu gegründete Aktiengesellschaften, an einem Programm zur Übertragung ihrer Anteile an ihre Mitarbeiter oder an einem anderen Privatisierungsverfahren teilnehmen können. Zu diesem Zweck ändert das Dekret die im Gesetz Nr. 23.696 über die Staatsreform vorgesehene Regelung für das Programm zur Beteiligung am Eigentum. Darüber hinaus werden bestimmte Beschränkungen aufgehoben, die die Privatisierung oder Abtretung der Anteile, die die Bundesregierung hält, verhinderten.

Das Dekret setzt den Unternehmen eine Frist von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, um die Änderungen umzusetzen und die Unternehmen bei der zuständigen Behörde zu registrieren. 

  1. Änderungen des Zivil- und Handelsgesetzbuches

Rechtliche Regelungen in Bezug auf Fremdwährungen

Das Dekret sieht vor, dass vertraglich geschuldete Geldbeträge wieder in derjenigen Währung beglichen werden müssen, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Eine Leistungserfüllung durch einen Gegenwert in der Landeswährung ist nur noch dann möglich, wie dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.  

Privatautonomie 

Die Änderungen des Zivil- und Handelsgesetzbuch stärken die Rechtsverbindlichkeit des Parteiwillens hinsichtlich der Vertragsgestaltung. Dennoch enthält auch die Änderung des Dekrets weiterhin Regelungen, welche die Privatautonomie der Parteien beeinträchtigen, da Richter weiterhin über einen nicht geringen gesetzlichen Handlungsspielraum verfügen, der ihnen durch das Ermächtigungsgesetz eingeräumt wird. “Freedom of contract: Die Parteien sind frei, einen Vertrag zu schließen und seinen Inhalt innerhalb der durch das Gesetz oder die öffentliche Ordnung gesetzten Grenzen zu bestimmen. Die gesetzlichen Vorschriften gelten stets ergänzend zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien, auch wenn das Gesetz dies für eine bestimmte Art von Vertragstyp nicht ausdrücklich vorsieht, es sei denn, die Vorschrift ist zwingend anzuwenden. Jedoch sind die Vorschriften stets restriktiv auszulegen.” 

Die unmittelbare Auswirkung ist, dass der im ursprünglichen Text enthaltene Verweis auf Moral und gute Sitten gestrichen wird. Die nun vertretene Annahme, dass es sich um ergänzende und nicht um zwingende Gesetze handelt, steht jedoch in Widerspruch zu Artikel 962. Denn in Artikel 962 heißt es: „Charakter der gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verträge ergänzen den Willen der Parteien, es sei denn, ihr Wortlaut, ihr Inhalt oder ihr Zusammenhang lassen etwas anderes erkennen.“. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Widerspruch in der Praxis behandelt werden wird.

Befugnisse der Richter

In seinem ursprünglichen Wortlaut ermächtigte Artikel 960 die Richter, die Vertragsbestimmungen auf Antrag einer Partei und bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung (z. B. im Falle eines Schadens oder eines Härtefalls), „oder von Amts wegen bei offensichtlicher Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung” zu ändern. Die letztgenannte Alternative wurde gestrichen. Durch diese Änderung wird die Privatautonomie weiter gestärkt, da ein Eingreifen der Richter von Amts wegen aufgrund einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nicht mehr möglich ist. 

Eingliederung einer nichtigen Klausel in den Vertrag 

Artikel 989 Absatz 2 des Zivil- und Handelsgesetzbuches verpflichtete den Richter im Falle einer nichtigen vertraglichen Klausel, seine uber die nichtige Klausel getroffene Entscheidung in den Vertrag zu integrieren, wenn der Vertragszweck ohne die streitige Klausel nicht fortbestehen konnte. Diese gesetzliche Regelung stand jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts. Denn wenn ein Vertrag ohne eine unwirksame Klausel nicht fortbestehen kann, liegt keine Teilnichtigkeit vor, sondern eine Gesamtnichtigkeit. Durch das Dekret wird dieses Problem jedoch nicht vollständig aufgelöst, da der zweite Absatz von Artikel 989 bestehen bleibt. Dieser Artikel gleicht Inhaltlich dem aufgehobenen Teil von Artikel 989: „Bei einer Teilnichtigkeit muss der Richter, falls erforderlich, die Handlung entsprechend der Art des Falles und den Interessen, die vernünftigerweise als von den Parteien verfolgt angesehen werden können, integrieren.“ Wie dies in der Praxis von den Gerichten gelöst werden wird, gilt es abzuwarten.

  1. Änderungen des Gesellschaftsrechts

Das Dekret zielt in erster Linie auf die starke Deregulierung der argentinischen Wirtschaft und die Änderung des Rechtsstatus von Unternehmen in staatlichem Besitz ab, indem die staatlichen Unternehmen in Kapitalgesellschaften gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Aktiengesetzes (spanische Abkürzung “LGS”) Nr. 19.550, T.O. 1984 und der darin vorgenommenen Änderungen, umgewandelt werden sollen, mit dem Ziel, die Transparenz und die Unternehmensführung innerhalb dieser Unternehmen zu verbessern. 

Um die Umsetzung bestimmter Reformen in anderen Bereichen zu erleichtern, hat das Dekret das Gesellschaftsrecht in den folgenden Punkten geändert:

  • Im Hinblick auf ihre spätere Privatisierung wird der Rechtsstatus der öffentlichen Unternehmen geändert, indem sie in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, die in den Anwendungsbereich des LGS fallen. Diese Bestimmung gilt für staatliche Unternehmen ohne eigene Rechtsform, staatliche Unternehmen, Aktiengesellschaften mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung, gemischtwirtschaftliche Unternehmen und alle anderen Unternehmensorganisationen, bei denen der Staat am Kapital oder an der Fassung von Unternehmensentscheidungen beteiligt ist und die nicht als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Ebenso wurde die Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 15.349/46 über gemischtwirtschaftliche Unternehmen, des Gesetzes Nr. 13.653 über die rechtliche Regelung der Tätigkeit staatlicher Unternehmen und des Gesetzes Nr. 20.705 über staatliche Unternehmen beschlossen.
  • Ebenso wurde Artikel 299 des LGS geändert, um den Verweis auf gemischtwirtschaftliche Gesellschaften und Aktiengesellschaften mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung (Abschnitt VI des LGS) zu streichen und Aktiengesellschaften mit staatlicher Beteiligung einzubeziehen, unabhängig davon, ob es sich um die Beteiligung des Nationalstaates, der Provinzstaaten, der Autonomen Stadt Buenos Aires, der Gemeinden und/oder der gesetzlich zu diesem Zweck ermächtigten staatlichen Stellen handelt. Diese Unternehmen unterliegen nicht nur der behördlichen Aufsicht während ihrer Gründung, sondern auch während ihres Betriebs, ihrer Auflösung und ihrer Liquidation der behördlichen Aufsicht durch die Kontrollbehörde. Abschnitt VI des LGS, der die Gesellschaften mit mehrheitlich staatlicher Beteiligung regelt, wurde nicht gestrichen.

Wegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 20.655, das auf die Einführung neuer Gesellschaftsformen für die Gründung von Unternehmen innerhalb des „sistema institucional del deporte y la actividad fisica“ abzielt und die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dieser Unternehmen erweitert, werden die folgenden Abschnitte des LGS geändert: 

  • Artikel 30, der es gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften ermöglicht, Teil von Aktiengesellschaften zu werden und an allen Gesellschaftsverträgen teilzunehmen
  • Artikel 77, Absatz 1, der vorsieht, dass zivile Vereinigungen sich in eine Handelsgesellschaft umwandeln oder beschließen können, einer Aktiengesellschaft beizutreten, wofür eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter erforderlich ist.
  1. Änderungen im Arbeitsrecht

Registrierung von Arbeitnehmern 

Es wird angeordnet, ein neues einfaches, agiles und schnelles System zur Anmeldung von Arbeitnehmern zu erstellen. Das System muss elektronisch und einfach zu bedienen sein.

Das Dekret legt fest, dass im Falle einer Vermittlung (Zeitarbeitsfirmen, Auftragnehmer, fiktive Arbeitgeber usw.) die Registrierung durch eine der an der Vermittlungskette beteiligten Parteien ausreichend ist, um die Verpflichtung zur Registrierung des Arbeitnehmers einzuhalten.

Aufhebung von Geldbußen

Geldbußen für fehlende oder unzureichende Arbeitsregistrierung werden aufgehoben. Das Gesetz hebt einerseits die schwerwiegendsten Geldbußen aufgrund des Arbeitsgesetzes 24013 auf. Das Gesetz 25.323, das eine Geldbuße für fehlende oder mangelhafte Registrierung vorsah (Artikel 1) und eine Geldbuße für die Zwingung des Arbeitnehmers, einen Verwaltungs- oder Gerichtsanspruch zur Erhebung der entsprechenden Entschädigung geltend zu machen (Artikel 2), wird aufgehoben. Diese Änderung wird zu einer Verringerung von Rechtsstreitigkeiten führen, da ein wichtiger wirtschaftlicher Anreiz für die Einleitung von Klagen gegen Unternehmen entfällt.

Die Regelungen über Bußgelder wegen fehlender oder mangelhafter Anmeldung von Arbeitnehmern werden aufgehoben. Durch das Dekret werden die Bußgeldregelungen aus dem Arbeitsgesetz 24.013 und dem Gesetz 25.323, das ein Bußgeld für fehlende oder mangelhafte Anmeldung  eines Arbeitnehmers (Artikel 1) und ein Bußgeld für die Erzwingung einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Klage des Arbeitnehmers zur Beitreibung der entsprechenden Entschädigung (Artikel 2) vorsah, wird abgeschafft. Diese Änderung wird die Zahl der Rechtsstreitigkeiten verringern, da ein wichtiger wirtschaftlicher Anreiz für die Einleitung von Verfahren gegen Unternehmen entfällt.

Unzureichende oder unregelmäßige Registrierung

Der Arbeitnehmer kann die fehlende oder mangelhafte Registrierung vor der AFIP (Bundesagentur für öffentliche Einnahmen) anzeigen. Im Falle rechtlicher Schritte wird der Richter die Akten an die AFIP senden, die die relevanten Schulden in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben festlegt. Die entsprechende Schuld berücksichtigt die Beiträge, die der Arbeitnehmer als Selbstständiger oder Einzelsteuerzahler gezahlt hat.

Arbeitsbescheinigungen

Artikel 80 des Arbeitsvertragsgesetzes („LCT“) wird geändert und ein neues System für die Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen wird eingeführt, indem die Arbeitsbescheinigungals  digitales Dokument auf einer offiziellen Website oder virtuellen Plattform hochgeladen wird und der Arbeitnehmer mit einem eigenen Account darauf zugreifen kann.

Verträge für Arbeiten, Dienstleistungen oder Agenturen:

Artikel 2 wird geändert und es wird eingeführt, dass das LCT nicht für Verträge zur Auftragsvergabe von Arbeit oder Agenturverträge gilt, die durch das Nationale Zivil- und Handelsgesetzbuch geregelt sind.

Ausschluss von Arbeitnehmerrechten 

Das Gesetz ändert Artikel 12 des LCT und sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Änderung wesentlicher Aspekte oder Bedingungen des Arbeitsvertrags vereinbaren kann. Diese Vereinbarungen sowie die Beendigungsvereinbarungen gemäß Artikel 241 LCT (gegenseitige Einigung) können der Vollzugsbehörde (SECLO, Arbeitssekretariate usw.) zur Genehmigung vorgelegt werden.

Probezeit

Die Probezeit (Art. 92 bis LCT) wird von 3 auf 8 Monate verlängert.

Mutterschaftsurlaub

Das Verbot für schwangere Frauen, während der 45 Tage vor und nach der Entbindung zu arbeiten, bleibt bestehen, aber ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, den pränatalen Urlaub auf 10 Tage (zuvor 30 Tage) zu verkürzen.

Arbeitszeiten

Artikel 197 bis wird in das LCT eingefügt und sieht vor, dass die Parteien im Rahmen von Tarifverhandlungen und unter Einhaltung der minimalen 12-stündigen Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen Vereinbarungen über umfangreiche Überstundenregelungen, Arbeitszeitkonten, Freizeitausgleich usw. treffen können.

Kündigung aus gerechtfertigtem Grund

Die Befugnis der Parteien des Arbeitsvertrags, diesen bei schwerwiegenden Verstößen, die aufgrund ihrer Schwere die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, aus wichtigem Grund zu beenden, bleibt bestehen. Das Dekret führt jedoch zu Artikel 242 des LCT folgende Verhaltensweisen ein, die als objektive Kündigungsgründe aus wichtigem Grund gelten:

Teilnahme an Blockaden oder Übernahmen von Einrichtungen;

wenn die Teilnahme an Streiks: 1) die Arbeitsfreiheit derjenigen beeinträchtigt, die nicht an den Zwangsmaßnahmen teilnehmen, oder 2) den Eintritt von Personen oder Gegenständen in die Einrichtung verhindert oder erschwert; oder 3) Schäden an Personen oder Gegenständen des Unternehmens oder Dritter verursacht.

Abfindung (bei ungerechtfertigte Kündigung)

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgelegt, dass weder das zusätzliche Jahresgehalt (SAC) noch die halbjährlichen oder jährlichen Zahlungsbestandteile (hauptsächlich Prämien oder Boni) in die Berechnung des Gehalts für die Abfindung mit einbezogen werden.

  1. Änderungen im Gesundheitswesen 

Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für staatliche Laboratorien

Artikel 264 des Dekrets hebt das Gesetz Nr. 27.113 auf, das die Tätigkeit der Laboratorien der öffentlichen Produktion, die sich mit der Erforschung und Herstellung von Arzneimitteln, Rohstoffen für Arzneimittel, Impfstoffen, Hilfsmitteln und medizinischen Geräten befassen, als nationales und strategisches öffentliches Interesse erklärte. Durch die Aufhebung soll die Wettbewerbsfähigkeit der staatlichen Laboratorien gestärkt werden, da sie nun im Vergleich zu den privaten Laboratorien keinen zusätzlichen Regularien mehr unterliegen. Durch die Aufhebung entfällt auch die nationale Agentur für öffentliche Laboratorien (spanische Abkürzung “ANLAP”). Zu ihren Aufgaben gehörte die Gestaltung der öffentlichen Politik für die Forschung und die öffentliche Produktion von Arzneimitteln, Rohstoffen für die Arzneimittelherstellung, Impfstoffen, Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten sowie deren Verteilung im Gesundheitssystem.

Artikel 265 hebt den Erlass des Dekrets Nr. 743/2022 auf.  Das Dekret hatte unter anderem festgelegt, dass die privaten Krankenversicherungen ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet sind, ihren Versicherten die gleichen Leistungen anzubieten, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets Nr. 743/2022 ihren Versicherten angeboten hatten, ohne eine Zuzahlungen von den Versicherten zu verlangen.

Pflicht zur Verschreibung von Medikamenten unter Verwendung des generischen Namens

Artikel 266 hebt die Möglichkeit der Verschreibung von Medikamenten unter ihrem Handelsnamen auf. Der Erlass ersetzt Abschnitt 2 des Gesetzes Nr. 25.649 mit dem Titel „Förderung der Verwendung von Arzneimitteln unter ihrem generischen Namen“.

Der neue Wortlaut von Abschnitt 2 legt fest, dass alle ärztlichen Verschreibungen ausschließlich unter Verwendung des generischen Namens des Medikaments ausgestellt werden müssen, gefolgt von der Darreichungsform, der Dosierung/Einheit und den Einzelheiten der Konzentrationsstufe. Nach dem früheren Wortlaut von Abschnitt 2 war es möglich, neben dem generischen Namen auch den Handelsnamen des Medikaments auf dem Rezept anzugeben. In solchen Fällen war der Apotheker auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, den Markennamen des verschriebenen Medikaments durch ein preiswerteres zu ersetzen. Dieser Mechanismus ist derzeit aufgehoben, da die Verschreibung unter Verwendung des Handelsnamens des Medikaments jetzt verboten ist.

Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für private Krankenversicherungen 

Artikel 267 des Dekrets hebt folgende Unterabschnitte des Gesetzes Nr. 26.682 auf, das als „Regulierungsrahmen für private Krankenversicherungsanbieter“ bekannt ist.

  • Unterabschnitt 5.g) ermächtigte das Gesundheitsministerium des Landes, über die Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen (“SSS”), die Gebühren für private Krankenversicherungsverträge zu genehmigen und zu überprüfen. Unterabschnitt 5.m) ermächtigte das SSS, im Falle einer Insolvenz oder der Einstellung der Tätigkeit eines Krankenversicherungsanbieters, den Versicherungsschutz seiner Mitglieder auf einen anderen Versicherungsanbieter mit ähnlichem Versicherungsschutz und ähnlichen Gebühren zu übertragen.
  • In Unterabschnitt 18 wurde festgelegt, dass das SSS die obligatorischen Mindestgebühren festlegt, die von öffentlichen und privaten Anbietern zu erheben sind, um deren effiziente Leistungen zu gewährleisten. 
  • Unterabschnitt 19 schrieb vor, dass private Krankenversicherer die vom SSS festgelegten Vertragsmodelle übernehmen müssen.
  • In Unterabschnitt 25.a) wurde die Zahlung einer jährlichen Gebühr durch verschiedene Einrichtungen als eine der Finanzierungsquellen für die Ziele des Gesetzes festgelegt.
  • Schließlich wurde mit Unterabschnitt 27 ein beratendes Gremium, der so genannte ständige Konzertierungsrat, eingerichtet, der sich aus Vertretern der beteiligten Parteien zusammensetzt (Gesundheitsministerium des Landes, SSS, Nutzer, Leistungserbringer u. a.)

Darüber hinaus wird in Artikel 268 der Artikel 30a in das Gesetz Nr. 26.682 eingefügt, der besagt, dass das Gesetz nur für freiwillige Mitglieder gilt, die bei einem Versicherer versichert sind, der nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 23.660 der „Regelung für die Anwendung der öffentlichen Krankenversicherung“ fällt.

Schließlich ersetzt Artikel 269 den Artikel 17 des Gesetzes Nr. 26.682. In seiner früheren Fassung ermächtigte das Gesetz Nr. 26.682 das SSS, die Angemessenheit der Beiträge für die Leistungspläne zu überwachen und gegebenenfalls Beitragserhöhungen zu genehmigen. Dies wurde abgeschafft, es wird lediglich die Möglichkeit beibehalten, dass die Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterschiedliche Preise für die Leistungspläne in Abhangigkeit von der Altersgruppe des Versicherten festlegen können, wobei der Preis für die älteste Altersgruppe den Preis für die jüngste Altersgruppe maximal um das dreifache übersteigen darf. 

Änderung des Rechtsrahmens für die öffentliche Krankenversicherung (Gesetz Nr. 23.660)

Artikel 270 des Dekrets dehnt die für die öffentlichen Krankenversicherungen geltende Regelung auf alle Einrichtungen aus, die unter das Gesetz Nr. 26.682 „Rechtsrahmen für private Krankenversicherungen“ fallen (d.h. private Krankenversicherungen, Genossenschaften, Vereine auf Gegenseitigkeit, Bürgervereine und Stiftungen, deren Zweck ganz oder teilweise darin besteht, den Nutzern Prävention, Schutz, Behandlung und Rehabilitation der menschlichen Gesundheit zu bieten).

Artikel 271 ersetzt Abschnitt 2 des Gesetzes Nr. 23.660. Nach den neuen Vorschriften werden verschiedene Arten von Einrichtungen besonderen rechtlichen Regelungen unterworfen.

Die in den Unterabschnitten c), d) und h) von Abschnitt 1 genannten Körperschaften werden als nichtstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts mit rechtlicher, finanzieller und administrativer Eigenständigkeit tätig und haben den Status eines Rechtssubjekts innerhalb des vom Zivil- und Handelsgesetzbuch des Landes für juristische Personen festgelegten Rahmens; die in den Unterabschnitten a), b) und f) genannten Körperschaften werden mit administrativer, buchhalterischer und finanzieller Eigenständigkeit tätig und haben den Status eines Rechtssubjekts im Sinne von Abschnitt 148 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs des Landes.

Artikel 272 ändert den Wortlaut von Abschnitt 3 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für die öffentlichen Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließt „alle in Abschnitt 1 genannten Einrichtungen“ ein, so dass der Anwendungsbereich auf Einrichtungen ausgedehnt wird, die unter das Gesetz Nr. 26.682 fallen.

Artikel 273 ersetzt den Abschnitt 4 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für öffentliche Krankenversicherungen. In der neuen Fassung werden alle Einrichtungen aus Abschnitt 1 einbezogen, so dass der Anwendungsbereich auf Einrichtungen ausgedehnt wird, die unter das Gesetz Nr. 26.682 fallen. Außerdem wurden einige Aspekte der einzureichenden Unterlagen geändert.

Artikel 274 hebt Abschnitt 5 des Gesetzes Nr. 23.660 auf, in dem festgelegt war, dass die öffentlichen Krankenversicherungen mindestens 80 % ihrer Bruttoeinnahmen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen für die von der Versicherung erfassten Leistungsempfänger aufwenden müssen. 

Artikel 275 ersetzt Abschnitt 6 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für öffentliche Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließt alle Einrichtungen aus Abschnitt 1 ein und dehnt seine Anwendung auf Einrichtungen aus, die dem Gesetz Nr. 26.682 unterliegen.

Artikel 276 ersetzt Abschnitt 7 des Gesetzes Nr. 23.660, womit ANSSAL durch das SSS als die Stelle ersetzt wird, die befugt ist, verbindliche Beschlüsse für Einrichtungen zu fassen, die ausschließlich ihren Zustand als Krankenversicherungsvertreter betreffen.

Artikel 277 ersetzt Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für öffentliche Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließt alle Einrichtungen aus Abschnitt 1 ein und dehnt somit seine Anwendung auf Einrichtungen aus, die dem Gesetz Nr. 26.682 unterliegen.

Artikel 278 ersetzt den letzten Absatz von Abschnitt 9 des Gesetzes Nr. 23.660 und ersetzt die nationale Direktion der öffentlichen Krankenversicherungen durch das SSS als die Stelle, die befugt ist, die Aufnahme von Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie (Familienangehörige) des Hauptbegünstigten in den Versicherungsplan zu genehmigen.

Artikel 279 ersetzt den Unterabschnitt e) von Abschnitt 10 des Gesetzes Nr. 23.660 bezüglich der Saisonarbeiter, die während der Zeit der Nichterwerbstätigkeit versichert sind. Dieser Versicherungsschutz endet, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines anderen Arbeitsvertrags zum Hauptleistungsempfänger gemäß Abschnitt 8 des Gesetzes wird.

Artikel 280 des Dekrets hebt Abschnitt 10.f) des Gesetzes Nr. 23.660 auf. Diese Bestimmung war bereits hinfällig geworden, da sie vorsah, dass Personen, die ihren Wehrdienst ableisten mussten, keine Beiträge zahlen mussten, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren.

Artikel 281 ersetzt Abschnitt 11 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für öffentliche Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließt alle Einrichtungen aus Abschnitt 1 ein und dehnt somit seine Anwendung auf Einrichtungen aus, die dem Gesetz Nr. 26.682 unterliegen.

Artikel 282 des Dekrets ersetzt Abschnitt 12 h) des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt nur für öffentliche Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließtalle Einrichtungen aus Abschnitt 1 ein und dehnt damit seinen Anwendungsbereich auf Einrichtungen aus, die dem Gesetz Nr. 26.682 unterliegen.

Artikel 283 ersetzt Abschnitt 15 des Gesetzes Nr. 23.660. Der neue Wortlaut ersetzt ANSSAL durch das SSS als Organ mit Aufsichts- und Kontrollbefugnissen über öffentliche Krankenversicherungsanbieter.

Artikel 284 ersetzt Artikel 19 des Gesetzes Nr. 23.660. Nach dem neuen Wortlaut hat der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Einbehaltungsstelle den Beitrag, für den er verantwortlich ist, zusammen mit den Beiträgen, die er von dem ihm unterstellten Personal hätte einbehalten müssen, innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen ab dem Tag der Auszahlung des Arbeitsentgelts an die vom Begünstigten gewählte Stelle und über den entsprechenden Mechanismus der für den Einzug der Mittel zuständigen Stelle zu hinterlegen.

In Artikel 285 wird Unterabschnitt 19a in das Gesetz Nr. 23.660 aufgenommen, der festlegt, dass die Einrichtungen, die über die in den Buchstaben a) und b) von Artikel 16 vorgesehenen Beiträge (6 % Arbeitgeber- und 3 % Arbeitnehmerbeitrag) hinaus zusätzliche Beiträge erhalten, 20 % in den Solidaritätsfonds einzahlen müssen.

Artikel 286 ersetzt Artikel 21 des Gesetzes Nr. 23.660 und ersetzt die nationale Direktion der öffentlichen Krankenversicherungen durch die nationale Versicherungsaufsichtsbehörde. Letztere ist für die Überwachung und Kontrolle der sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen zuständig, und ihre Inspektoren und Beamten haben die Befugnisse und Aufgaben, die den Inspektoren und Beamten der nationalen Direktion für die Einziehung von Renten gesetzlich zugewiesen sind.

Artikel 287 ersetzt den ersten Absatz von Artikel 23 des Gesetzes Nr. 23.660. Der aktuelle Wortlaut bezieht sich nicht nur auf die öffentlichen Krankenversicherungen, sondern auf Einrichtungen im Allgemeinen. Er sieht vor, dass die entsprechenden Mittel bei Bankinstituten hinterlegt werden müssen und ausschließlich für die Erbringung der Leistungen und die Erfüllung der Verpflichtungen sowie für die Deckung der Betriebskosten der Verwaltung verwendet werden dürfen.

Artikel 288 des Dekrets ersetzt den ersten Absatz von Artikel 24 des Gesetzes Nr. 23.660. Zuvor galt dieser Abschnitt für die öffentlichen Krankenversicherungen. Der neue Wortlaut schließt alle Einrichtungen ein und erweitert somit den Anwendungsbereich auf Einrichtungen, die unter das Gesetz Nr. 26.682 fallen.

Artikel 289 ersetzt Artikel 25 des Gesetzes Nr. 23.660 und beseitigt die durch das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung geschaffene nationale Direktion der öffentlichen Krankenversicherungsanbieter. Seine Aufgaben fallen nun in den Zuständigkeitsbereich des SSS.

Artikel 290 des Dekrets ersetzt Artikel 26 des Gesetzes Nr. 23.660. Nach dem neuen Wortlaut hat das SSS die Aufgabe, die Tätigkeiten von Einrichtungen, die nicht dem Gesetz über das nationale Krankenversicherungssystem unterliegen, zu fördern, zu koordinieren und zu integrieren. Sie wird auch als Aufsichtsbehörde für die administrativen und buchhalterischen Aspekte der öffentlichen Krankenversicherungsanbieter fungieren. Ursprünglich fielen diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Direktion der öffentlichen Krankenversicherungen.

Artikel 291 ersetzt Artikel 27 des Gesetzes Nr. 23.660. Das Dekret ändert nicht die Befugnisse der Durchführungsbehörde, sondern passt den Wortlaut an, indem es die nationale Direktion der öffentlichen Krankenversicherungen durch das SSS ersetzt.

Artikel 292 enthält Artikel 28 des Gesetzes Nr. 23.660, der besagt, dass trotz des Dekrets, das alle durch das Gesetz Nr. 26.682 geregelten Einrichtungen in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 23.660 einbezieht, die Sanktionsregelung des Gesetzes Nr. 26.682 weiterhin für sie gilt.

Artikel 294 hebt Artikel 42 des Gesetzes Nr. 23.660 auf. In Artikel 42 wurde festgelegt, dass die Funktionen und Zuständigkeiten der nationalen Direktion der öffentlichen Krankenversicherungen vom nationalen Institut der öffentlichen Krankenversicherungen (INOS) übernommen werden, bis das Gesetz Nr. 23.660 geregelt ist und die neue Organisation ihre Arbeit aufnimmt.

Änderungen bzgl. des nationalen Krankenversicherungssystems

Artikel 295 des Dekrets ändert den letzten Absatz von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 23.661 „Nationales Krankenversicherungssystem“. Nach dem derzeitigen Wortlaut gelten die in Unterabschnitt i) des Gesetzes Nr. 23.660 genannten Einrichtungen (d.h. alle Einrichtungen, die unter Abschnitt 1 des Gesetzes Nr. 26.682 fallen) als Versicherungsvertreter. 

Außerdem ersetzt Artikel 296 den Artikel 5, a) des Gesetzes Nr. 23.661. Bisher galt die Versicherung für alle im „Gesetz über die öffentlichen Krankenversicherungen“ genannten Leistungsempfänger.  Mit der neuen Formulierung bezieht sie sich auf alle im Gesetz 23.660 genannten Begünstigten.

Artikel 297 ersetzt Artikel 15 des Gesetzes Nr. 23.661 und erweitert den Verweis auf natürliche Versicherungsvertreter, indem er nicht nur die öffentlichen Krankenversicherer, sondern auch alle im Gesetz Nr. 23.660 genannten Einrichtungen (einschließlich der in Abschnitt 1, Unterabschnitt i) genannten) erwähnt.

Außerdem ersetzt Artikel 298 des Dekrets Artikel 17. a) des Gesetzes Nr. 23.661. Der neue Wortlaut bezieht sich auf die im Gesetz Nr. 23.660 genannten Einrichtungen und nicht auf die „im Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung genannten Krankenkassen“.

Artikel 299 des Dekrets ersetzt den letzten Absatz von Artikel 17 des Gesetzes Nr. 23.661 bezüglich des nationalen Registers der Versicherungsträger. Darin wird festgelegt, dass die Eintragung es dem Bevollmächtigten ermöglicht, die für die Gesundheitsleistungen bestimmten Mittel gemäß dem Gesetz Nr. 23.660 zuzuweisen. Die frühere Formulierung bezog sich auf die Zuweisung von Gesundheitsleistungen, wie sie im „Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung“ vorgesehen ist.

Darüber hinaus ersetzt Artikel 300 des Dekrets Artikel 21 a) des Gesetzes Nr. 23.661 und legt fest, dass sich das System zur Gewährleistung der im Gesetz vorgesehenen Leistungen auf den Leistungsumfang stützt, den die im Gesetz Nr. 23.660 genannten Einrichtungen ihren Leistungsempfängern gewähren müssen.

Artikel 301 ersetzt Artikel 22a) des Gesetzes Nr. 23.661, der sich auf die Mittel bezieht, aus denen sich der Solidaritätsumverteilungsfonds zusammensetzt. Das Dekret legt fest, dass die im Gesetz Nr. 23.660 und seinen Änderungen genannten Mittel als Finanzierungsquelle einbezogen werden.

Änderungen der Regelung zur Überprüfung der Rückverfolgbarkeit und der technischen Eignung von aktiven Medizinprodukten

Artikel 302 des Dekrets hebt die Abschnitte 6, 7, 8 und 11 des Gesetzes Nr. 26.906 auf. Die Artikel 6 bis 8 legten die Verfahren für die Zulassung, Qualifikationsbescheinigung und technische Prüfung von aktiven medizinischen Produkten in Argentinien fest. Artikel 6 ermächtigte die Vollzugsbehörde, den Identifizierungsmechanismus für diese Produkte festzulegen. Artikel 7 legte fest, dass die Gesundheitsbehörden die Qualifikationsbescheinigung gemäß den technischen Prüfanforderungen ausstellen sollten. Artikel 8 schloss die technische Prüfung bei der Erneuerung von Geräten aus, deren Hersteller während der Gewährleistungsfrist die Leistungsmerkmale nachweisen konnten, ermöglichte aber den biomedizintechnischen Diensten, die Prüfung und Kontrolle auch während der Garantiezeit durchzuführen.

Andererseits werden in Abschnitt 303 die Abschnitte 51 und 52 in das Gesetz Nr. 26.906 aufgenommen, in denen festgelegt ist, dass die Regulierungsbehörde die aktiven Medizinprodukte bestimmt, die zur Verwendung im Land zugelassen sind. Aktive Produkte, die nicht von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurden, dürfen nicht verwendet werden. Außerdem müssen die Benutzer aktiver medizinischer Geräte die Aufsichtsbehörde über die Installation und Verwendung solcher Geräte informieren. Darüber hinaus legt die Regulierungsbehörde die Anforderungen und Verfahren für die Verwendung aktiver medizinischer Geräte fest und behält sich das Recht vor, deren Einhaltung zu überprüfen.

Schließlich ersetzt Artikel 306 den Artikel 16 des Gesetzes Nr. 26.906. Zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde gehört die Befugnis, aktive Medizinprodukte zur Verwendung im ganzen Land zuzulassen und die Anwendungsbedingungen für jedes zugelassene Medizinprodukt festzulegen. Das Erfordernis, ein Register für Reparatur- und Wartungsdienste zu führen, entfällt nun.

Digitalisierung von Verschreibungen 

Handschriftliche Verschreibungen werden durch das Dekret abgeschafft und neue Vorgaben hinsichtlich der Ausstellung elektronischer Verschreibungen eingeführt. 

In Bezug auf das Gesetz Nr. 27.553 über elektronische oder digitale Verschreibungen unterstreicht das Dekret die Notwendigkeit seiner Neuformulierung, um vollständig auf die Verwendung elektronischer Verschreibungen umzustellen. Diese Änderung zielt darauf ab, die Effizienz der Branche zu erhöhen, die Kosten zu minimieren und folglich die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu verbessern.

Artikel 307 des Dekrets ersetzt Artikel 1 des Gesetzes über die elektronische oder digitale Verschreibung, so dass die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten sowie jede andere Form der Verschreibung ausschließlich über ordnungsgemäß zugelassene elektronische Plattformen erfolgen muss. Dabei müssen die Anforderungen des Gesetzes Nr. 26.529 über Patientenrechte gewahrt werden.

Artikel 308 ersetzt Artikel 3 des Gesetzes Nr. 27.553, und legt fest, dass die nationale Exekutive die notwendigen Fristen für die vollständige Digitalisierung der Verschreibung und Abgabe von Medikamenten sowie jeder anderen Form der Verschreibung festlegen wird. Diese Frist kann nicht über den 1. Juli 2024 hinaus verlängert werden. Außerdem wird die Nutzung von Telemedizin-Plattformen im Gesundheitswesen geregelt.

Schließlich ersetzt Artikel 309 den Artikel 13 des Gesetzes Nr. 27.553. Auf diese Weise wird der Verweis auf handschriftliche Unterschriften bei der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln gestrichen und auf elektronische oder digitale Unterschriften beschränkt.

Anspruch auf freie Wahl des Krankenversicherungsanbieters (öffentlich und privat) 

Artikel 311 des Dekrets ersetzt Artikel 13 des Dekrets 504/1998. Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 13 mussten die Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang in der öffentlichen Krankenversicherung ihrer Branche bleiben, bevor sie das Recht auf einen Wechsel des Anbieters ausüben konnten. Nach dem neuen Wortlaut von Artikel 13 können die Arbeitnehmer das Recht auf Wahl des Versicherungsträgers bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit ausüben, ohne dass sie ein Jahr warten müssen. 

Artikel 312 ersetzt den Artikel 14 des Dekrets Nr. 504/1998. Der frühere Wortlaut von Artikel 14 verlangte, dass die Mitglieder, die das Recht auf einen Wechsel ausgeübt hatten, mindestens ein Jahr lang bei der gewählten öffentlichen Krankenkasse bleiben mussten, um das Wahlrecht erneut ausüben zu können. Der neue Wortlaut von Aritkel 14 sieht vor, dass die Regulierungsbehörde die Mindestdauer festlegt, die die Mitglieder bei der gewählten öffentlichen Krankenversicherungsanstalt verbleiben müssen. Die Mindestdauer darf jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

Änderung des Rechtsrahmens für die Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit und für die Zulassung von Apotheken, Großhändlern und Fachgeschäfte für Heilkräuter

Artikel 313 des Dekrets ersetzt den ersten und zweiten Absatz von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 17.565 („Apothekengesetz“). Der neue Wortlaut des ersten Abschnitts legt fest, dass die Ausstellung von Rezepten, die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten und rezeptpflichtigen pharmazeutischen Mittel nur in zugelassenen Apotheken erfolgen darf. Diese Verpflichtung scheint sich nicht auf Produkte zu erstrecken, für deren Abgabe kein Rezept erforderlich ist, wie etwa rezeptfreie Medikamente.

Darüber hinaus fügt Artikel 314 dem Artikel 2 des Gesetzes Nr. 17.565 einen letzten Absatz hinzu, der die Möglichkeit vorsieht, dass Apotheken in jeder nach geltendem Recht zulässigen Rechtsform gegründet werden können.

Artikel 315 ersetzt Artikel 4 des Gesetzes Nr. 17.565 und beseitigt das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Gesundheitsbehörde für die teilweise oder vollständige Übertragung einer Apotheke sowie die Zulassung durch Eintragung des Vertrages in das öffentliche Handelsregister.

Außerdem entfällt die Verpflichtung, die Gesundheitsbehörde über Reformen, Erweiterungen, vorübergehende oder endgültige Schließungen oder Wiedereröffnungen von Apotheken zu informieren. Schließlich wird der letzte Absatz von Artikel 4 gestrichen, der vorsah, dass jede Apotheke, die länger als 30 aufeinanderfolgende Tage geschlossen bleibt, bei ihrer Wiedereröffnung als neue Einrichtung gilt.

Artikel 316 ersetzt Artikel 6 des Gesetzes Nr. 17.565, in dem er festlegt, dass die Apotheken ihre Öffnungszeiten selbst bestimmen können und somit ohne jegliche Einschränkung tätig sein können, mit der einzigen Verpflichtung, diese Zeiten der Gesundheitsbehörde mitzuteilen und die Geschäftszeiten einzuhalten.

Artikel 318 ersetzt Artikel 10 des Gesetzes Nr. 17.565. Nach dem bisherigen Wortlaut mussten Aufzeichnungen (oder digitale Archive) geführt werden für a) Verschreibungen, b) Betäubungsmittelkontrollen, c) Psychopharmaka-Kontrollen, d) Inspektionen und e) andere Aufzeichnungen, die die Behörde für sachdienlich hielt.

Der neue Wortlaut schreibt vor, dass die Aufzeichnungen digital sein müssen. Es wird festgelegt, dass elektronische Bücher, elektronische oder digitale Signaturen und andere technische und rechtliche Anforderungen mit den Vorgaben der zuständigen Behörde übereinstimmen müssen, um die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen zu gewährleisten. 

Artikel 319 hebt die Abschnitte 13, 20, 27, 40, 41, 42, 43 und 44 des Gesetzes Nr. 17.565 auf, in denen Folgendes festgelegt war:

  • Artikel 13 verbot die Einrichtung von Optikergeschäften in Apotheken.
  • Artikel 20 verbot die gleichzeitige Ausübung der Berufsbezeichnung eines Arztes oder Zahnarztes neben der Berufsbezeichnung eines Apothekers. Ferner wurde festgelegt, dass ein Apotheker, der auch den Titel eines Biochemikers führt, nicht als technischer Leiter einer Apotheke tätig sein darf, während er gleichzeitig als technischer Leiter eines klinischen Analyselabors arbeitet. Auch das Verbot der Einrichtung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis in den Räumlichkeiten einer Apotheke wurde aufgehoben. 
  • Artikel 27 regelte das Verfahren für die außergewöhnliche und vorübergehende Abwesenheit des technischen Direktors der Apotheke. Diese Vorschrift wurde gestrichen.
  • Mit der Aufhebung der Artikel 41 bis 44 wird der gesamte Regelungsrahmen des Gesetzes für Heilkräutergeschäfte aufgehoben. Folglich entfällt das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Gesundheitsbehörde, das Erfordernis eines technischen Leiters, der der Apothekenordnung unterliegt, die Beschränkung der Werbung und die Verpflichtung, ein Prüfbuch zu führen.

Artikel 320 ersetzt Artikel 25 des Gesetzes Nr. 17.565 und hebt das Verbot auf, dass pharmazeutische Fachkräfte die technische Leitung von mehr als einer Apotheke innehaben. In diesem Sinne wird festgelegt, dass ein pharmazeutischer Fachmann, der technischer Leiter von mehr als einer Apotheke ist, verpflichtet ist, die Zubereitung und Abgabe von Arzneimitteln in allen ihm unterstellten Apotheken zu überwachen und das Rezeptbuch täglich nach der letzten abgegebenen Verschreibung zu unterschreiben.

Darüber hinaus ersetzt Artikel 321 den Artikel 26 des Gesetzes Nr. 17.565, wodurch die Verpflichtung zur ständigen Anwesenheit des technischen Leiters in der Apotheke aufgehoben wird, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Stattdessen wird festgelegt, dass bei Abwesenheit des technischen Leiters in der Apotheke die Apotheke geleitet werden kann von: a) einem Hilfsapotheker, der in diesen Fällen ärztliche Verordnungen ausstellen darf; oder b) Versandassistenten, die in diesem Fall nur mit Genehmigung des technischen Leiters ärztliche Verordnungen ausstellen dürfen, wie in den Vorschriften vorgesehen.

Darüber hinaus ersetzt Artikel 322 den Abschnitt 28.d) des Gesetzes Nr. 17.565, der die Verpflichtung des technischen Leiters, einen Plan der zugelassenen Räumlichkeiten der Apotheke zu besitzen, ausschließt. In der jetzigen Fassung wird diese Vorschrift durch die Verpflichtung ersetzt, lediglich einen Nachweis über die Zulassung des Betriebs vorzulegen.

Artikel 323 ersetzt Artikel 36 des Gesetzes Nr. 17.565 und hebt im neuen Wortlaut das Verbot für Großhändler auf, Rezepte abzugeben.

Artikel 324 ersetzt Artikel 38.a) des Gesetzes Nr. 17.656. Das Dekret legt fest, dass der Inhaber der Genehmigung für eine Großhandelseinrichtung und ihr technischer Leiter sicherstellen müssen, dass die Arzneimittel und Produkte, die in die Tätigkeit der Einrichtung einbezogen sind, ausschließlich von Personen erworben werden, die zu ihrem Verkauf berechtigt sind, und dass diese wiederum nur an Apotheken und Labore oder direkt an die Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn sie sich auch als öffentliche Einzelhandelsapotheke konstituieren wollen. Durch diese Einbeziehung wird den Großhändlern die Möglichkeit des Direktverkaufs an die Öffentlichkeit eingeräumt, wenn sie beschließen, sich auch als Einzelhandelsapotheke niederzulassen.

Artikel 325 schließlich ersetzt den letzten Absatz von Abschnitt 40 des Gesetzes Nr. 17.565. Nach dem bisherigen Wortlaut mussten die Bücher, die die Großhändler zu führen hatten, nummeriert und gebunden sein, leserlich geschrieben, ohne die Reihenfolge der Verkaufsunterlagen zu verändern, und es durften keine Notizen gelöscht werden. Nach dem neuen Wortlaut müssen diese Bücher elektronisch geführt werden, ohne dass die Reihenfolge der Verkaufsbelege geändert wird.

  1. Änderungen des Mietgesetzes 

Das Dekret hebt das Gesetz 27.221 über die Verpachtung von Immobilien für den Tourismus und das Pachtgesetz 27.551 auf. Außerdem enthält es Änderungen des Zivil- und Handelsgesetzbuches, welche sich auf die Vermietung von Wohnraum auswirken.

Die relevantesten Änderungen im Bereich der Immobilienvermietung:

  • Die Parteien können die Höhe der Kaution und die Währung in der diese geleistet werden soll, selbst bestimmen. Auch können die Parteien selbst entscheiden, auf welchem Weg die Kaution am Ende wieder zurückgezahlt werden soll.
  • Die Pachtverträge können in der gesetzlichen Währung oder in Fremdwährung abgeschlossen werden. Der Mieter kann nicht verlangen, dass die Zahlung in einer anderen als der im Vertrag festgelegten Währung akzeptiert wird.
  • Die Parteien können die Anpassung des Mietwerts vereinbaren. Es kann jeder von den Parteien vereinbarte Index verwendet werden, unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Index handelt, und zwar in der gleichen Währung, in der die Mieten vereinbart wurden. Wird der gewählte Index während der Laufzeit des Vertrags nicht mehr veröffentlicht, wird ein offizieller, vom nationalen Institut für Statistik und Volkszählung (Instituto -nacional de Estadistica y Censo) veröffentlichter Index mit ähnlichen Merkmalen verwendet, wenn der Preis in gesetzlicher Währung festgelegt ist, oder ein Index, der in dem Land, das die vereinbarte Zahlungswährung ausgibt, dieselbe Funktion erfüllt.
  • Die Parteien können die Fälligkeit der Mietzahlungen selbst bestimmen. Zwischen den einzelnen Mietzahlungen muss jedoch mindestens ein Monat liegen. 
  • Die Laufzeit des Mietvertrags muss von den Parteien festgelegt werden, und wenn keine Laufzeit festgelegt wurde, gelten folgende Regelungen:
  • Bei befristeter Laufzeit ergibt sich die Frist aus den vor Ort geltenden Gewohnheiten, an denen sich das Mietobjekt befindet.
  • Bei Mietverträgen über Wohnraum, möbliert oder unmöbliert, beträgt die Mietdauer zwei Jahre.
  • Bei Mietverträgen, welche nicht Wohnzwecken dienen, beträgt die Mietdauer drei Jahre.
  • Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, indem er 10 % des Restbetrags des künftigen Mietpreises zahlt, ab dem Datum der Kündigung bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungsdatum.
  • Der Vermieter kann den Vertrag aus Gründen, die dem Mieter zuzurechnen sind, aus jedem im Vertrag festgelegten Grund kündigen, abgesehen von den bereits in Artikel 1219 des Zivil- und Handelsgesetzbuchs festgelegten Fällen.
  • Der Vermieter hat die Verpflichtung, das Objekt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, es sei denn, der Schaden wurde unmittelbar oder mittelbar vom Mieter verursacht.
  • Der Mieter kann die Kosten und Forderungen des Vermieters nicht mehr mit den Gebühren aus dem Mietvertrag verrechnen.
  • Die Verpflichtung des Vermieters, für notwendige Verbesserungen des Mieters an der Mietsache aufzukommen, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mieters – außer bei Zerstörung der Sache – beendet wird, wurde aufgehoben.
  • Der Artikel, der die Möglichkeit vorsieht, die andere Partei innerhalb der letzten drei Monate des Mietvertrags zu benachrichtigen und sie aufzufordern, den Vertrag innerhalb einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen zu verlängern, wurde gestrichen. Auch die Möglichkeit des Mieters, den Vertrag aufgrund des Schweigens oder der Weigerung des Vermieters im Voraus ohne Zahlung einer Entschädigung zu kündigen, wurde aufgehoben.
  • Immobilienmietverträge zu touristischen, Urlaubs- oder ähnlichen Zwecken mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten (durch einen einzigen Vertrag oder durch aufeinander folgende Verträge) unterliegen nicht mehr den für Beherbergungsverträge geltenden Vorschriften.
  1. Aufhebung des Bondengesetzes 

Mit der Aufhebung des Gesetzes 26.737 über ländliche Grundstücke werden bestimmte Beschränkungen aufgehoben, die für ausländische natürliche oder juristische Personen gelten, die auf argentinischem Staatsgebiet ländliche Grundstücke erwerben möchten.

Folgende Beschränkungen entfallen:

  • Ausländer dürfen nicht mehr als 15 % der ländlichen Grundstücke im gesamten Staatsgebiet oder im Gebiet der jeweiligen Provinz, Gemeinde oder gleichwertigen Verwaltungseinheit, in der sich die Immobilie befindet, besitzen oder innehaben;
  • Personen mit derselben ausländischen Staatsangehörigkeit dürfen gemeinsam nicht mehr als 30 % der oben genannten 15 % der ländlichen Flächen besitzen oder innehaben;
  • ein und dieselbe ausländische Person darf nicht mehr als tausend Hektar in der argentinischen Kernzone (nördlich der Provinz Buenos Aires und südlich der Provinzen Córdoba und Santa Fe) oder eine diesen tausend Hektar entsprechende Fläche im Rest des Landes besitzen;
  • Ausländer dürfen kein Land besitzen, das „große und ständige Gewässer“ (wie Flüsse, Meere, Seen etc.) enthält oder an diesen angrenzt.

Aufgrund dessen, dass diese Beschränkungen aufgehoben werden, ist es Ausländern nun möglich, ländliche Grundstücke für beliebige Zwecke zu erwerben. Allerdings wird diese Möglichkeit durch eine Regelung aus dem Dekret 15.385/1944 beschrankt, die  besagt, dass Ausländer, die innerhalb des argentinischen Grenzstreifens (150 km, wenn die Grenze zu Lande verläuft, und 50 km, wenn die Grenze zur See verläuft) ländliche und/oder städtische Grundstücke erwerben wollen, zuvor die Genehmigung der Nationalen Direktion für technische Grenzangelegenheiten (eine derzeit dem Innenministerium unterstellte Behörde) einholen müssen. 

  1. Reformen im Energiebereich 

Der Abschnitt über Energie in dem Dekret hebt ein Gesetz über die Stromübertragung, spezifische Bestimmungen über die Regelung der dezentralen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestimmte Dringlichkeitserlasse im Zusammenhang mit dem Elektrizitätssektor und eine Regelung über Höchstlaufzeiten in Verträgen über die Lieferung von Brennstoffen an Tankstellen auf. Da diese Änderungen für bestimmte Umstände gelten, bedeuten sie grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen für den Energiesektor. Das Wichtigste für diese Branche ist wahrscheinlich die wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen für Kohlenwasserstoffe, Erdgas und Elektrizität sowie eine spezifische Förderregelung für die Produktion und den Export von Kohlenwasserstoffen.

Das Dekret ermächtigt das Energiesekretariat, die Struktur der geltenden Subventionen für die öffentlichen Erdgas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die der föderalen Gerichtsbarkeit unterstehen, in Übereinstimmung mit dem durch das Notstandsdekret 22/2023 erklärten Notstand des nationalen Energiesektors und der darin festgelegten Tarifrevision anzupassen.

Auch gibt es eine Reihe von Bestimmungen, die zwar nicht unter den Energiebereich fallen, aber dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Industrie haben können. Dazu gehören insbesondere die Regelung des nationalen Ankaufs, die Aufhebung des Versorgungsgesetzes, spezifische Änderungen des Zivil- und Handelsgesetzbuchs und des Zollkodex, die Arbeitsregelung und die Bodenregelung.

  1. Änderungen des argentinischen Digitalgesetzes und des Gesetzes über audiovisuelle Kommunikationsdienste

Durch die Änderungen des Gesetzes Nr. 26,522 über audiovisuelle Kommunikationsdienste und das Gesetz Nr. 27.078 über digitale Medien in Argentinien soll die bestmögliche Weiterentwicklung von Kommunikationsdiensten ermöglicht werden.

Artikel 326 ändert Artikel 45 des Gesetzes Nr. 26.522 in der Fassung des Dekrets 267 vom 29. Dezember 2015 dahingehend, dass natürliche oder juristische Personen auf lokaler Ebene bestimmte Grenzen bei der Vergabe von Lizenzen für audiovisuelle Kommunikationsdienste einhalten müssen, jedoch mehr jetzt mehr Lizenzen besitzen dürfen als zuvor. Diese Grenzen umfassen eine Amplitudenmodulationslizenz (AM) für den Tonrundfunk, eine FM-Tonrundfunkkonzession oder bis zu zwei Lizenzen unter bestimmten Bedingungen sowie eine offene Fernsehrundfunkzulassung. Die Gesamtsumme von mehr als vier Lizenzen in einem Hauptversorgungsgebiet oder einer sich mehrheitlich überschneidenden Gruppe von Lizenzen darf nicht überschritten werden. 

Artikel 327 hebt die Beschränkung in Artikel 46 des Gesetzes 26,522 auf, die das Zusammentreffen von Lizenzen für Satelliten-Direktübertragungsdienste und mobile Rundfunkdienste mit Lizenzen für andere geschützte Dienste anderer Art oder Natur verhindert. 

Die Änderungen, die in das Gesetz Nr. 27.078 über digitale Medien aufgenommen wurden, um mehr Alternativen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (“TIC”, nach der spanischen Abkürzung) zu ermöglichen, lauten wie folgt:

  • Art. 329 ändert Artikel 10 des Gesetzes Nr. 27.078 dahingehend, dass die Definition des Begriffs „Abonnement-Rundfunk“ auch Abonnement-Rundfunkdienste über eine Satellitenverbindung umfasst; daher gibt es für diese Art von Diensten keine unterschiedliche Behandlung mehr, die auf der Art der Verbindung beruht. Dienste dieser Art werden jetzt ausschließlich durch das Gesetz Nr. 27.078 geregelt (Art. 6 inc a. LAD – Art. 328 DNU 70/2023) und nicht durch das Gesetz 26.522, wie es für Dienste mit Satellitenverbindung der Fall war (Art. 10 LAD – Art. 329 DNU 70/2023).
  • In Übereinstimmung mit der zuvor genannten Definition über „Abonnement-Rundfunk“ wird als Dienst, der von den TIC-Lizenznehmern registriert werden kann, der Abonnement-Rundfunkdienst über eine beliebige Verbindung aufgenommen (Art. 10 LAD – Art. 329 der DNU 70/2023).
  • Die Bereitstellung von Satellitenanlagen wird kostenlos sein. Eine Genehmigung für die Bereitstellung ist nicht mehr erforderlich, aber die Eigentümer von Satellitenkommunikationssystemen müssen sich für deren Betrieb registrieren lassen, um die Nutzung der Funkfrequenzen zu koordinieren und Störungen anderer Systeme gemäß den von der Anwendungsbehörde erlassenen Vorschriften zu vermeiden. Es bleibt jedoch der Absatz bestehen, der bestimmt, dass die Erbringung jeglicher TIC-Dienste über Satellit der allgemeinen Regelung für die Erbringung von TIC-Diensten unterliegt, der in Gesetz Art 34 Gesetz Nr. 27.078 festgelegt ist.

Im Rahmen der Änderungen des Gesetzes Nr. 25.877 über das Arbeitsrecht wurden Telekommunikationsdienste, einschließlich Internet und Satellitenkommunikation, als wesentliche Dienste und Radio- und Fernsehdienste als Tätigkeiten von übergeordneter Bedeutung aufgenommen. Diese Änderung wurde eingeführt, um bei kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen eine Mindestdeckungssumme der Leistungen gewährleisten zu können (Art. 24 Gesetz 25.877 – Art. 97 DNU 70/2023).

  1. Änderungen des gesetzlichen Rahmens für den Luftverkehr 

Die neuen Maßnahmen stellen die bedeutendste Veränderung seit Jahrzehnten im Hinblick auf die Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes dar. Das Dekret hob wichtige Vorschriften zur Luftverkehrspolitik auf und führte bedeutende Änderungen in das Luftfahrtgesetzbuch ein. Die Änderungen werden damit begründet, dass die argentinische Luftverkehrspolitik die Entwicklung der kommerziellen Luftfahrtindustrie behindert habe, die ein grundlegender Pfeiler für die föderale Integration und die wirtschaftliche und touristische Entwicklung des Landes sei. Die Änderungen zielen darauf ab, den Wettbewerb auf dem Markt zu erhöhen, wofür viele der bisher geltenden Beschränkungen gelockert werden.

Das Dekret hebt das Gesetzesdekret 12.507/56 (nationale Luftfahrtpolitik), das Gesetz 19.030 (nationale Politik für den kommerziellen Luftverkehr) und alle wesentlichen Vorschriften der vorherigen Regulierung auf. 

Darüber hinaus sieht das Dekret die Änderung mehrerer Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vor, die in vielen Fällen Gegenstand größerer Durchführungsbestimmungen sein werden, die in Zukunft erlassen werden. Zu den wichtigsten Änderungen des Luftfahrtgesetzes gehören die folgenden:

  • Der neue Text von Artikel 2 qualifiziert die kommerzielle Zivilluftfahrt als wesentlichen Dienstleitung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Dekret durch eine frühere Reform der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes 25.877 die kommerzielle Luftfahrt und die Flugsicherung als wesentliche Dienstleistungen qualifiziert und somit eine Versorgung von nicht weniger als 75 % garantiert sein muss, auch im Falle von Tarifstreitigkeiten.  
  • Außerdem sieht das Dekret die Möglichkeit vor, den innerstaatlichen und internationalen Luftverkehr stark zu liberalisieren. So soll der Zugang zum Verkehr und Betrieb von Luftfahrzeugen der allgemeinen und der gewerblichen Luftfahrt gefördert werden, indem der Markt für internationale Unternehmen geöffnet wird. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Flughafendienstleister flexibler gestaltet. Die Luftfahrtbehörde muss diese nach den Grundsätzen der Sicherheit, des freien Wettbewerbs und des Marktzugangs regeln (neuer Artikel 29a). 
  • Die Voraussetzungen für den Besitz eines argentinischen Luftfahrzeugs werden ebenfalls flexibler gestaltet, potentielle Personen und Miteigentümern mussen nur noch einen “rechtlichen” argentinischen Wohnsitz nachweisen und und nicht mehr einen „tatsächlichen“ (neuer Artikel 48). 
  • Was die Verträge über die Nutzung von Flugzeugen betrifft, können die Parteien Inhalt und Form selbst bestimmen; nur die Verträge, durch die die Rolle des Betreibers übertragen wird, bedürfen der Schriftform und der Registrierung (neuer Artikel 68). 
  • Artikel 95 sieht vor, dass die Genehmigung für die Ausübung der kommerziellen Luftverkehrstätigkeit für ausländische Flaggengesellschaften den internationalen Normen und Abkommen unterliegt und dass die Exekutive sich um die Einhaltung der Grundsätze der Gegenseitigkeit bemühen wird. 
  • In Bezug auf den Betrieb inländischer Luftverkehrsdienste wird in Artikel 97 der Absatz gestrichen, der die Möglichkeit ausländischer Luftfahrtunternehmen einschränkte, Fluggäste, Fracht oder Post im argentinischen Inland zu befördern. 
  • Auch werden die Anforderungen an die Gründung von Unternehmen, die inländische Luftverkehrsdienste betreiben, gelockert (neuer Artikel 99). 
  • Die Luftverkehrsdienste unterliegen nicht mehr der Konzessionspflicht durch Exekutive, sondern nur noch der Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung beinhaltet die Erlaubnis, unterschiedliche Flugrouten innerhalb Argentiniens zu nutzen und ist zeitlich unbeschränkt. Eine Konzession enthielt lediglich die Erlaubnis, bestimmte Flugrouten über einen zeitlich beschränkten Zeitraum zu nutzen, und eine Verlängerung der Konzession musste beantragt werden. Der neue Wortlaut schreibt auch keine öffentliche Anhörung für die Erteilung der Konzession vor (neuer Artikel 102). 
  • Die Erteilung dieser Genehmigungen fördert einen gesunden Wettbewerb in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Marktfreiheit (neuer Artikel 104). 
  • Die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Flugzeugen innerhalb Argentiniens für ausländische Unternehmen durch die Exekutive wird flexibler gestaltet.  Allerdings muss nach dem Abkommen der Gegenseitigkeit und nach dem Abkommen über die doppelte Überwachung der Betriebssicherheit, weiterhin gewährleistet sein, dass diese Flugzeuge von argentinischem Personal bemannt, betreut und gewartet werden (neue Artikel 107 und Artikel 113). 
  • Nach der neuen Regelung können die Unternehmen die Tarife frei festlegen (Artikel 109). 
  • Unternehmensübergreifende Vereinbarungen unterliegen dem Kartellrecht und bedürfen keiner vorherigen Genehmigung mehr (neuer Artikel 110).
  • Ein neuer Artikel 128 wird eingefügt, der besagt, dass die Exekutive eine Zivilluftfahrtpolitik entwickelt und umsetzt, die das Wachstum des Sektors auf der Grundlage von Sicherheitsprinzipien und Handelsfreiheit fördert. Diese Politik zielt darauf ab, den freien gegenseitigen Zugang zu Luftverkehrsmärkten zu ermöglichen und die internationale sowie inländische Konnektivität zwischen nationalen und ausländischen Betreibern zu unterstützen.
  • Zur Stärkung der Autonomie des Luftverkehrsrechts und zur Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen, enthält das Dekret einen neuen Artikel, der vorsieht, dass die Luftfahrtbehörde eine Verordnung über den Schutz der Fluggastrechte erlässt.
  • Die neuen Bestimmungen tragen auch der Modernisierung der Luftfahrtindustrie Rechnung. So werden die Existenz unbemannter Flugzeuge und die mögliche Regulierung von Flugzeugen, die durch künstliche Intelligenz gesteuert werden, berücksichtigt. Auch die Digitalisierung von Luftfahrtverfahren und -dokumenten wird gefördert.
  1. Änderungen der Zollverfahren

Das Dekret enthält eine Reihe von Änderungen des Custom Codes (Law No. 22.415), die die Möglichkeiten der beteiligten Wirtschaftsakteure bei der Anmeldung von Waren flexibler gestalten und auf die Digitalisierung der Prozesse abzielen. Auch sollen die Zollverfahren vereinfacht werden, damit die Zollkontrollen und Zollabfertigungen effizienter durchgeführt werden können. 

Folgende Änderungen sind dabei von besonderer Bedeutung:

  • Die Aufnahme von Artikel 120bis in den Zollkodex, der die Digitalisierung aller vor den Zollbehörden durchgeführten Prozesse und Verfahren vorschreibt, die digitale Unterschrift einführt und Papier lediglich in Ausnahmen zulässt.
  • Mit dem neuen Artikel 120 der soll den Wirtschaftsbeteiligten mehr Rechtssicherheit geboten werden. Er sieht die obligatorische Veröffentlichung aller Zollvorschriften vor und besagt, dass ein ausreichender Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Vorschriften und ihres in Kraft treten liegen muss. 
  • Ein weitere Änderung, welche den Außenhandelsunternehmen Sicherheit bietet, sind die Reformen in Bezug auf Vorabentscheidungen bei Einfuhren (Artikel 226) und Ausfuhren (Artikel 323). Die Vorabentscheidung ist als verbindliche Absprache zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörde über die Einreihung, den Ursprung, den Wert und alle anderen Elemente, die für die Anwendung der geltenden Zoll- und Steuerregelung erforderlich sind, zu qualifizieren. 
  • In diesem Zusammenhang wurde auch die Bürgschaftsregelung flexibler gestaltet, um die Zollabfertigung zu beschleunigen. Es wurde festgelegt, dass die Wirtschaftsbeteiligten Sicherheiten leisten und die Abfertigung beantragen können, wenn sie mit steuerlichen Problemen konfrontiert sind und/oder wegen angeblicher Verstöße gegen die Zollvorschriften mit Geldbußen zu rechnen haben. Eine Überlassung der Waren ist somit nicht mehr erforderlich. Für den Fall, dass der Zoll die Stellung einer solchen Sicherheit ablehnt, gilt ein neues Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus können die Fälle, in denen das System anwendbar ist, durch Verordnungen erweitert werden.
  • Das Dekret erlaubt es dem Importeuren, die Zollanmeldung bis zu fünf Tage vor dem Eintreffen der Waren einzureichen (Abschnitt 279), um die Zollabfertigung zu beschleunigen.
  • Schließlich sieht Artikel 153 vor, dass die nationale Exekutive den Beitritt zu bestehenden internationalen Übereinkommen anstreben muss, die Innovation und weniger Bürokratie bei den Verwaltungs- und Kontrollverfahren im Zollbereich bedeuten. Ziel ist es, die Kosten zu senken und die Einbindung Argentiniens in den internationalen Markt zu fördern.

Weitere Maßnahme zur wirtschaftlichen Deregulierung im Zollbereich bestehen darin, dass jede natürliche oder juristische Person Zollvorgänge anmelden kann, ohne in ein spezielles Register eingetragen werden zu müssen und ohne einen Zollbeamten für diese Vorgänge einschalten zu müssen. 

Dafür wird Artikel 37 des Custom Codes geändert. Darin wird festgelegt, dass natürliche oder juristische Personen die Abfertigung und Bestimmung der Waren selbst oder durch eine bevollmächtigte Person vornehmen können. Nach dem bisherigen Wortlaut mussten natürliche Personen die Warenanmeldung unter Einschaltung eines Zollbeamten vornehmen lassen.

In diesem Sinne wurde auch Artikel 92 des Custom Code geändert und festgelegt, dass alle natürlichen und juristischen Personen Zollabfertigungen beantragen und Außenhandelsgeschäfte tätigen können, ohne sich in ein Register eintragen lassen zu müssen. Diese Änderung bedeutet die Abschaffung des von der Generalzolldirektion geführten Registers der Importeure und Exporteure. 

  1. Gültigkeit des Dekrets und mögliche Szenarien 

Das Dekret wurde 8 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt gültig, also am 29. Dezember 2023. Um gültig zu bleiben, müssen der argentinische Senat und die Abgeordnetenkammer jedoch zunächst das Dekret annehmen. Keine der beiden gesetzgebenden Kammern kann den Text des Dekrets ändern, neue Artikel hinzufügen oder Teile des ursprünglichen Textes herausnehmen. Das Dekret wird in seiner Gesamtheit geprüft und kann vom Parlament abgelehnt oder angenommen werden.

Aus rechtlicher Sicht gibt es drei mögliche Szenarien:

  • Wenn keine der beiden Parlamentskammern das Dekret ablehnt, bleibt es in Kraft; 
  • Wenn nur eine der Parlamentskammern ihn annimmt und die andere ihn ablehnt, bleibt das Dekret ebenfalls in Kraft; 
  • Wenn beide Parlamentskammern ihn ablehnen, wird das Dekret außer Kraft gesetzt.

Seit der Verabschiedung des Gesetzes 26122 im Jahr 2006 wurden kein DNUs von beiden Kammern des Kongresses abgelehnt.

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