Einführung einer neuen Geschäftsform, die verspricht, die Unternehmensstrukturen in Argentinien zu revolutionieren: Die Vereinfachte Gesellschaft (SAS).

Das Gesetz 27,349, auch bekannt als das “Gesetz zur Unterstützung von Risikokapital” verspricht, die alltägliche Praxis des Unternehmensrechts und in Geschäftsangelegenheiten zu revolutionieren.

In Geschäftsangelegenheiten werden üblicherweise neue Gesetze eingeführt, nachdem sich eine gewisse Geschäftspraxis etabliert hat – grundsätzlich regulieren Gesetze dementsprechend eine gewohnheitsrechtliche Geschäftspraxis. Die wichtigste Neuerung im Fall des Risikokapitalgesetzes ist die Einführung einer neuer Geschäftsform, der sog. Vereinfachten Gesellschaft oder SAS, durch die Geschäftsbedürfnisse antizipiert werden. Die Einführung der SAS hat uns derart kalt erwischt, dass Praktiker und qualifizierte Privatpersonen sich zunächst an diese neue Regelung anpassen und ihr Vorgehen modernisieren müssen.

Das Gesetz zur Unterstützung von Risikokapital führt einige interessante Konzepte ein, darunter etwa Steuervorteile für Investitionen in “Risikokapital” (vgl. dazu frühere Artikel), die wichtigste Neuerung ist jedoch die Einführung der SAS, die verspricht, die Geschäftspraxis zu revolutionieren und durch die die Notwendigkeit der bis dato gebräuchlichsten Geschäftsformen (d.h. die Argentinische Gesellschaft “S.A.” und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung “S.R.L.”) in Frage gestellt werden könnte.

Die Vereinfachte Gesellschaft (SAS)  – eine neue Geschäftsform.

Zunächst ist diese neue Geschäftsform primär in dem Gesetz 27,349 “Gesetz zur Unterstützung von Risikokapital” sowie dem Gesellschaftsgesetz (Gesetz Nr. 19,550) geregelt.

Zu den bemerkenswertesten Eigenschaften der SAS zählen die folgenden:

  • Eine SAS kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden, deren Haftung auf die volle Bezahlung der gezeichneten/ erworbenen Aktien begrenzt ist.
  • Die SAS einer einzelnen Person kann sich nicht an der Einzelpersonen-SAS einer anderen Person beteiligen oder eine solche gründen.
  • Der Vorstand einer SAS muss nicht aus einer Mehrheit argentinischer Einwohner bestehen – tatsächlich genügt insoweit bereits ein Einheimischer.
  • Meetings können auf digitalem Wege stattfinden (Video- oder Telefonkonferenz).
  • In Buenos Aires hat die Gewerbekontrollbehörde (“IGJ”) lediglich die Register-Macht, d.h. diese kann nicht den Inhalt der Dokumente kontrollieren und analysieren, sondern lediglich die Einhaltung der Formalia überwachen.
  • Minimaler Inhalt der Gründungsurkunde:
  • Bezüglich Aktionären, die natürliche Personen sind: Name, Alter, Familienstand,  Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer (DNI/CUIT/CUIL/CDI);
  • Bezüglich Aktionären, die juristische Personen sind: Gesellschaftsname, Geschäftssitz, persönliche Informationen der Geschäftsführer, CUIT oder CDI der ausländischen juristischen Person, falls erforderlich, und Nachweis über die Registrierung gemäß Abschnitt 118 oder 123 der Gesellschaftsgesetzes.
  • Name der Gesellschaft: Muss die Formulierung “Sociedad por Acciones Simplificada” oder “SAS” enthalten. Andernfalls sind die Geschäftsführer und Gesellschaftsvertreter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Aktivitäten der Gesellschaft haftbar.
  • Zweck: Kann variieren, die Hauptaktivitäten müssen aber eindeutig und präzise angegeben werden. Diese Aktivitäten können, müssen aber nicht in Verbindung zueinander stehen.
  • Laufzeit: muss bestimmt sein.
  • Gesellschaftskapital und Verteilung unter den Aktionären: muss in inländischer Währung angegeben werden. Die Aktiengattungen, die Methode zur Ausgabe von Aktien, andere Eigenschaften der Aktien sowie, falls erforderlich, Maßnahmen zur Kapitalerhöhung müssen angegeben werden. Insoweit besteht absolute Freiheit einzuführen, was jeweils für erforderlich gehalten wird.
  • Profite: Die Vorschriften zur Verteilung von Profiten und zur Tragung von Verlusten sind anwendbar.
  • Sonstiges: Die erforderlichen Klauseln zur Bestimmung der Rechte und Pflichten der Aktionäre untereinander und gegenüber Dritten.
  • Liquidierung: Die Klauseln betreffend die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, ihre Auflösung und Liquidierung.
  • Jahresend-Datum.
  • Bekanntmachung: Die SAS muss für einen (1) Tag im Amtsblatt ihres Gründungsortes veröffentlicht werden. Der rechtliche Hinweis muss enthalten:
    • Bei der Gründung der SAS: Die grundlegenden Daten der oben genannten Gründungsurkunde und der Geschäftsordnung.
    • Im Fall der Änderung der Gründungsurkunde oder der der Auflösung der SAS:
      • Die Entscheidung, die Gründungsurkunde zu ändern.
      • Das Datum des Änderungs-/Auflösungbeschlusses der Aktionäre auf der Aktionärsversammlung.
    • Registrierung: Die Registrierung muss binnen von 24 Stunden ab dem Werktag erfolgen, an dem die relevanten Dokumente eingereicht wurden, vorausgesetzt, der Antragsteller verwendet das von der IGJ zur Verfügung gestellte Muster von Gründungsurkunde und Satzung.
    • Restriktionen: Um die Struktur der SAS einzuführen und zu erhalten, darf die SAS weder unter einen der in Abschnitt 299 des Gesellschaftsgesetzes genannten Fälle fallen, noch über Tochtergesellschaften verfügen, welche 30% des Kapital der SAS besitzen und einem der besagten Fälle unterfallen (es sei denn, das Gesellschaftskapital liegt bei AR$10.000.000). Das heißt, die SAS darf nicht: (i) öffentlich notiert sein, (ii) sich mehrheitlich in Staatsbesitz befinden, (iii)Kapitalisierung oder Transaktionen abwickeln, die öffentlich gehandelte Wertpapiere erfordern, (iv) öffentliche Dienstleistungen erbringen. Verstößt eine SAS gegen einen der genannten Punkte, muss sie binnen von sechs (6) Monaten nach Bekanntwerden des Verstoßes in eine der Gesellschaftsformen des Gesellschaftsgesetzes umgewandelt werden.  In diesem Zeitraum bis zur Einreichung im Register sind die Aktionäre gegenüber Dritten unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haftbar, unabhängig von etwaigen anderen Haftungsverpflichtungen.
    • Eine SAS wird jedoch niemals als Gesellschaft betrachtet, die Abschnitt 299 des Gesellschaftsgesetzes unterfällt, selbst wenn das Gesellschaftskapital den gesetzlichen Höchstwert (aktuell AR$10.000.000) überschreitet.

Erste Einreichung der Gründungurkunde und Geschäftsordnung sowie nachfolgende Einreichungen:

In Buenos Aires ist die Unternehmenskontrollbehörde („IGJ“) für die Eintragung der SAS zuständig. Die Einreichung erfolgt über ein Management-System Digitaler Dokumentation (“GDE”) sowie über das System der Fernbearbeitung (“TAD”).

Anbei finden sie von der IGJ zur Verfügung gestelltes Muster der Satzung einer SAS.

Die Nummer für das Anmeldungsverfahren ist der CUIT (Steueridentifikationsnummer) der SAS.

Gesellschaftskapital: Aktien.

Das Kapital wird in Aktien aufgeteilt. Bei der Gründung darf das Kapital den Wert zweier existenzsichernder Löhne (derzeit AR$17.720) nicht unterschreiten.

Der Bezug und die Bezahlung von Aktien müssen in Übereinstimmung mit den in der Gründungsurkunde festgelegten Konditionen, Proportionen und Bedingungen erfolgen. Mindestens 25% der Einlagen in bar müssen im Zeitpunkt des Bezug bezahlt sein. Der restlichen Betrag muss in nicht mehr als zwei (2) weiteren Wochen gezahlt werden. Sachleistungen müssen im Zeitpunkt des Bezug vollständig bezahlt sein.

Einlagen können in bar oder als Sacheinlagen eingebracht werden. Sacheinlagen können bis zu dem Wert eingebracht werden, auf den sich die Aktionäre jeweils einstimmig geeinigt haben. In der Gründungsurkunde muss die gewählte Bewertungsmethode oder, andernfalls der Marktwert, angegeben werden. Im Fall der Insolvenz oder Liquidierung der Gesellschaft können die Gläubiger die Bewertung innerhalb von fünf (5) Jahren ab der Einbringung der Einlagen anfechten. Der Einspruch wird keinen Erfolg haben, wenn die Bewertung durch ein Gericht erfolgt ist.  Der Finanzbericht muss die Bewertungsmethode für Sacheinlagen angeben.

Nebenleistungen dürfen vollzogen werden, entweder von Aktionären, Geschäftsführern oder dritten Anbietern. Diese Leistungen können in Leistungen bestehen, die bereits erbracht werden oder in Zukunft erbracht werden sollen, und ihr Einlagewert kann von den Aktionären in der Gründungsurkunde oder durch einstimmigen Beschluss festgelegt werden. Andernfalls wird der Einlagewert von einem oder mehreren, von der Aktionären durch einstimmigen Beschluss ernannten Experten bestimmt. Die Gründungsurkunde muss die gewählte Bewertungsmethode angeben.

Der Leistungsbeitrag muss in der Gründungsurkunde und/ oder weiteren Ergänzungen genannt werden. Inhalt, Laufzeit, Methode, Kompensation, Strafen für Missachtung und alternative Methoden zur Rückzahlung, wenn die Einlage aus irgendeinem Grund unmöglich wird, müssen angegeben werden. Diese Einlagen dürfen nur auf Vereinbarung hin oder mit Zustimmung des Schuldners oder der Aktionäre geändert werden.

Steht der Leistungsbeitrag noch ganz oder teilweise aus, bedarf der Transfer von Aktien desjenigen Aktionärs, der den Leistungsbeitrag versprochen hat, des einstimmigen Einverständnisses der Aktionäre. In diesem Fall muss ein Alternativmechanismus zur Rückzahlung etabliert werden.

Aktionäre garantieren Dritten die gesamtschuldnerische und unbegrenzte Rückzahlung der Einlagen.

Kapitalerhöhung.

Wenn das Kapital erhöht wird, können die Aktionäre auf der Aktionärsversammlung über die Eigenschaften der Aktien entscheiden und deren Gattung und Rechte angeben.

Die Aktien können zu einem Nennwert oder einem höheren Wert ausgegeben werden.

Wenn die Kapitalerhöhung 50% des registrierten Gesellschaftskapitals nicht überschreitet, kann die Gründungsurkunde eine Kapitalerhöhung ohne vorherigen Aktionärsbeschluss vorsehen.

Unwiderrufliche Kapitaleinlagen.

Einlagen können Gegenstand einer nachfolgenden Ausgebung von Aktien sein, undzwar ab dem Datum, an dem die Einlagen durch den Vorstand der SAS akzeptiert wurden , der binnen von 15 Tagen ab der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Einlagen entscheiden muss, diese anzunehmen oder abzulehnen. Die Konditionen und Voraussetzungen für die Bezahlung dieser Einlagen muss in den relevanten Vorschriften festgelegt werden.

Aktiengattungen.

Die SAS kann registrierte, nicht übertragbare Aktien aus Stamm- oder Vorzugsaktien ausgeben. Deren Nennwert sowie der Dividend und Stimmrechte in der jeweiligen Gattung müssen angegeben werden.

Auch verbuchte Aktien können ausgegeben werden.

Die verschiedenen Aktiengattungen können – unabhängig von ihrem Kaufpreis – über die gleichen Stimm- und Dividendenrechte verfügen. Die Gründungsurkunde muss die Stimmrechte der jeweiligen Gattung nennen und ggf. angeben, ob sie eine oder mehrere Stimmen halten.

Sollte das Aktienzertifikat nicht ausgegeben werden, wird der Aktienbesitz durch die Registerbescheinigung der SAS nachgewiesen, welche im Aktienbuch enthalten ist. Zusätzlich muss die SAS Kontoauszüge ausgeben.

Aktienübertragung.

Der Handelsmechanismus oder Transfer von Aktien muss in der Gründungsurkunde dargelegt werden, die bestimmen kann, dass jeder Transfer von Aktien unterschiedlicher Gattungen der Zustimmung der Aktionäre im Rahmen der Aktionärsversammlung bedarf. Enthält die Gründungsurkunde keine solche Bestimmung, muss die SAS über den Aktientransfer informiert und selbiger im Aktienbuch verzeichnet  werde, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.

Die Gründungsurkunde kann die Übertragung von Aktien insgesamt oder bestimmter Aktiengattungen untersagen, sofern die Verbotsklausel ab dem Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht länger als zehn (10) Jahre gilt.  Die Verbotsklausel kann für einen Zeitraum von weniger als zehn (10) Jahren verlängert werden, wenn diese Entscheidung von den Aktionären des gesamten SAS-Kapitals getragen wird.

Die Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Aktientransfers müssen im Aktienbuch verzeichnet werden. Wenn die Aktien zertifiziert werden, müssen die Restriktionen/ Verbote auch im Aktienzertifikat verzeichnet werden. Handelt es sich um verbuchte Aktien, müssen die Restriktionen in den ausgegebenen Dokumenten registriert werden.

Eine Aktienübertragung ist ungültig, wenn sie nicht mit den Bestimmungen der Gründungsurkunde übereinstimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat.

Formfreiheit:

Die Aktionäre können die Gesellschaftsstruktur und die Vorschriften bezüglich der Überwachung der Gesellschaftsorgane bestimmen.

Hat die Gesellschaft lediglich einen Aktionär, kann dieser allein die den Gesellschaftsorganen von rechts wegen zugeschriebenen Funktionen, einschließlich der Funktion des rechtlichen Vertreters, ausüben, solange diese miteinander vereinbar sind.

Aufsichtsrat.

Vorstandsmitglieder, die am Vorstandstreffen teilnehmen müssen, können selbst ohne vorherigen Hinweis Meetings einberufen. Die gleiche Regel gilt auch für Aktionärstreffen.

Entscheidungen des Vorstandstreffens sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen und die Entscheidung von einer in der Gründungsurkunde festgelegten Mehrheit beschlossen wird.

Entscheidungen der Aktionärsversammlung sind gültig, wenn die anwesenden Aktionäre 100% des Kapital repräsentieren und die Entscheidung einstimmig gefällt wird.

Vorstand.

Den Vorstand der SAS bilden eine oder mehrere natürliche Personen, ob Aktionäre oder nicht, die in der Gründungsurkunde oder einer nachfolgenden Phase auf eine begrenzte oder unbestimmte Zeit ernannt werden.

Gibt es kein Revisionsorgan, muss mindestens ein stellvertretendes Vorstandsmitglied ernannt werden. Die Ernennung oder Entlassung von Vorstandsmitgliedern muss im Öffentlichen Handelsregister registriert werden.

Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied, können die Befugnisse jedes Mitglieds in der Gründungsurkunde festgelegt werden oder eine gemeinschaftliche Befugnis bestimmt werden. Zudem muss mindestens ein Vorstandsmitglied in Argentinien wohnhaft sein.

Ausländische Vorstandsmitglieder müssen über einen Identifikationscode (“CDI”) verfügen und einen Stellvertreter in Argentinien bestimmen. Weiterhin müssen sie einen Standort in Argentinien angeben, an den Post zugestellt wird.

Vorstandstreffen.

Der Hinweis auf ein Vorstandstreffen sowie die Tagesordnung können auf digitalem Wege zugestellt werden. Eine Empfangsbestätigung ist erforderlich.

Die Meetings können am Geschäftssitz oder einem anderen Ort abgehalten werden. Es müssen die Mittel zur Verfügung stehen, die für eine simultane Kommunikation der Mitglieder erforderlich sind.

Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden oder seinem rechtlichen Vertreter unterzeichnet werden. Die Einverständniserklärung zur Nutzung technischer Mittel muss aufbewahrt werden.

Rechtliche Vertretung.

Der rechtliche Vertretung der SAS kann durch eine oder mehrere natürliche Personen, ob Aktionäre oder nicht, erfolgen, die entsprechend den Vorschriften der Gründungsurkunde ernannt werden.

Fehlt eine solche Bestimmung in der Gründungsurkunde, muss die Ernennung durch die Aktionäre auf der Aktionärsversammlung oder andernfalls durch den alleinigen Aktionär erfolgen.

Der rechtlicher Vertreter ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen und Verträge abzuschließen, die direkt oder indirekt mit dem Zweck der Gesellschaft in Verbindung stehen.

Haftung.

Die Vorschriften des Gesellschaftsrechts über die Haftung der Vorstandsmitglieder gilt auch für den Vorstand einer SAS.

Personen, die weder Vorstandsmitglied oder juristischer Vertreter der SAS sind, noch als Juristen an Aktivitäten der Gesellschaft teilhaben, sind in gleichem Umfang haftbar wie Vorstandsmitglieder. Ihre Haftung wird außerdem auf Handlungen erweitert, in denen sie nicht eingegriffen haben, dies aber gewöhnlich hätten tun müssen.

Führungsorgan.

Die Aktionärsversammlung bildet das Führungsorgan der SAS.

In der Gründungsurkunde kann bestimmt werden, ob die Aktionärstreffen am Geschäftssitz der SAS oder einem anderen Ort abgehalten werden, an dem die zur simultanen Kommunikation der Aktionäre erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Das Protokoll des Meetings muss von dem Vorsitzenden oder dessen juristischen Vertreter unterzeichnet werden. Außerdem müssen die Zertifikate, die nachweisen, auf welchem Wege kommuniziert wurde, aufbewahrt werden.

Nichtsdestotrotz werden Entscheidungen der Aktionäre, die dem Vorstand binnen zehn (10) Tagen auf verlässlichem Wege zugestellt werden, für gültig erklärt.  Entscheidungen, die aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, in der alle Aktionäre ihre Zustimmung erklären, sind ebenfalls gültig.

Hat die SAS nur einen Aktionär, fällt eben dieser Aktionär alle Entscheidungen. Er muss die Entscheidungen in Protokollen niederlegen, die in den Gesellschaftsbüchern aufbewahrt werden.

Einberufung von Meetings.

Der Hinweis über die Einberufung eines Meetings muss den Aktionären an ihren in der Gründungsurkunde vermerkten Wohnsitz zugestellt werden, sofern dem Vorstand kein Wohnsitzwechsel gemeldet wurde.

Kontrollinstanz.

Die Gründungsurkunde kann ein Prüfungs- und Kontrollorgan vorsehen, das den Bestimmungen der Gründungsurkunde sowie des Gesellschaftsgesetzes unterliegt.

Streitbeilegung.

Sollte es zu Streitigkeiten kommen, die die Funktionsfähigkeit der SAS sowie die Entwicklung ihres Geschäfts betreffen, versuchen die Aktionäre, Vorstandsmitglieder und ggf. die Mitglieder der Kontrollinstanz, den Disput einvernehmlich zu lösen. Die Gründungsurkunde kann bestimmen, dass Streitigkeiten durch einen Schlichter beigelegt werden müssen.

Finanzbericht.

Die SAS muss einen Finanzbericht aufstellen, der einen Bericht über die Vermögenslage sowie eine Erfolgsrechnung beinhaltet und in das Inventar- und Bilanzbuch aufgenommen wird.

In diesem Fall werden die Argentinischen Steuerbehörden (AFIP) den Inhat und die Formalitäten zur Einreichung des Finanzberichts über ein digitales System vereinfachter Informationen festlegen.

Digitale Aufzeichnungen.

Die SAS muss die folgenden Bücher aufbewahren:

  • Protokollbücher;
  • Aktienbücher;
  • Geschäftsbuch;
  • Inventar- und Bilanzbuch.

Alle Aufzeichnungen müssen auf digitalem Wege bei der IGJ identifiziert und eingereicht werden.

Die IGJ kann Mechanismen regulieren und einführen, die es einer SAS erlauben, die oben genannten Bücher durch digitale Mittel und /oder durch die Erstellung einer Website, auf die die Informationen aus besagten Aufzeichnungen hochgeladen werden, zu ersetzen.

Digitale Anwaltsvollmacht.

Die Satzung der SAS, ihre Ergänzungen und die Anwaltsvollmacht sowie deren Widerruf durch den Vertretenen können durch eine digitale notarielle Niederschrift erstellt werden. Auch wenn die Vollmacht in ausgedruckter Form gewährt wurde, muss eine digitale Kopie mit der digitalisierten Unterschrift der bevollmächtigten Person erstellt werden. In diesen Fällen muss die Einreichung der Dokumente bei der IGJ ausschließlich auf digitalem Wege erfolgen.

Vereinfachtes Verfahren.

Finanzunternehmen müssen Mechanismen zur Verfügung stellen, um die SAS zu authorisieren, in einer gesetzlichen festgelegten Maximaldauer ein Konto zu eröffnen. Die SAS muss dazu lediglich ihre Gründungsurkunde sowie ein Zertifikat des persönlichen Steueridentifikationscodes (CUIT) einreichen. Die Finanzinstitute müssen keine Kredite an die SAS-Kontoinhaber gewähren.

Die bei der IGJ registrierten SAS haben einen Anspruch darauf, binnen von 24 Stunden nach der Einreichung der entsprechenden Dokumente auf der AFIP Website oder in einem Büro der AFIP einen persönlichen Steueridentifikationscode (CUIT) zu erhalten. Zu Beginn des Verfahren ist die SAS nicht verpflichtet, Nachweis über ihren Standort zu erbringen, müssen dies aber binnen 12 Monaten nach ihrer Eintragung nachholen.

SAS-Aktionäre, die nicht in Argentinien wohnhaft sind, können ihren Identifikationscode (CDI) binnen 24 nach der Einreichung der entsprechenden Dokumente auf der AFIP Website oder in einem Büro der AFIP erhalten.

Umwandlung zu SAS.

Unternehmen, die in Übereinstimmung mit dem Unternehmensgesetz gegründet wurden,  können die SAS-Form annehmen.

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