Vertreter von ausländischen Unternehmen: Entwicklungen im Garantiesystem

Der Allgemeine Beschluss IGJ 5/2024 wurde am 23. Februar 2024 veröffentlicht und betrifft die Garantien, die von Vertretern ausländischer Unternehmen mit Sitz in Buenos Aires verlangt werden. Er ändert den Artikel 3 des Allgemeinen Beschlusses IGJ 2/2020, der zuvor durch den Beschluss IGJ 6/2020 geändert wurde. Diese Änderungen betreffen die Garantieverpflichtungen und ihre Höhe für Vertreter von im Ausland registrierten Unternehmen gemäß Artikel 123 des Gesetzes 19550 (LGS).

Zuvor mussten Vertreter sowohl von im Ausland gegründeten Unternehmen gemäß § 118 Absatz 3 LGS als auch von Gesellschaften gemäß § 123 LGS eine Bürgschaft in Höhe des Fünffachen des Mindestkapitals stellen. Diese Verpflichtung entfällt nun für Vertreter von im Ausland gegründeten Unternehmen gemäß Artikel 123 des LGS.

Die Begründung für diese Änderungen liegt darin, dass im Ausland registrierte Unternehmen gemäß Artikel 118 des LGS direkt handeln und daher für ihre Aktivitäten im Land haften, während Unternehmen gemäß Artikel 123 des LGS als Gesellschafter oder Aktionäre einer inländischen Gesellschaft handeln, die letztendlich die Verantwortung für ihre Aktivitäten trägt und dem argentinischen Recht unterliegt.

Die Garantieanforderungen bleiben nur für Vertreter von im Ausland gegründeten Unternehmen gemäß Artikel 118 des LGS bestehen. Die Höhe der Bürgschaft für jeden Vertreter entspricht nun 60 % des Mindestkapitals, das für inländische Unternehmen festgelegt wurde, oder 60 % des Kapitals, das der Zweigniederlassung zugewiesen wird. Die Mindest- und Höchstgrenzen aus dem Allgemeinen Beschluss IGJ 7/2015 gelten ebenfalls, wobei die Bürgschaftssumme individuell zwischen ARS 300.000 und ARS 1.000.000 liegen muss.

We invite you to join our monthly newsletter